Pflichten des Abfallerzeugers

Gemäß dem Umweltgesetz Nr. 2872 und der Abfallbewirtschaftungsverordnung gelten alle Institutionen, Organisationen und Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, als „Abfallerzeuger“. Abfallerzeuger sind verpflichtet, die folgenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, um Umweltverschmutzung zu vermeiden und eine Kreislaufwirtschaft zu etablieren:

1. Trennung und Lagerung an der Entstehungsstelle

  • Korrekte Einstufung: Korrekte Einstufung der anfallenden Abfälle gemäß den gesetzlichen Abfallschlüsseln.
  • Getrennte Sammlung: Getrennte Erfassung von gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen und wiederverwertbaren Verpackungsabfällen direkt an der Entstehungsstelle in dafür vorgesehenen Bereichen, ohne diese zu vermischen.
  • Bereich zur Zwischenlagerung: Einrichtung eines vorschriftsmäßigen Bereichs zur Zwischenlagerung von Abfällen innerhalb des Betriebsgeländes, ausgestattet mit einem flüssigkeitsdichten Boden, Brandschutzvorkehrungen und entsprechender Kennzeichnung.

2. Meldung, Erklärung und digitale Nachverfolgung

  • ECBS-Registrierung: Registrierung im Integrierten Umweltinformationssystem (ECBS) des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel.
  • Jährliche Abfallmeldung: Vollständige Meldung der im Vorjahr angefallenen Abfallmenge an das System innerhalb der vom Ministerium jährlich festgelegten Fristen.
  • Massenbilanz und MoTAT-Nachverfolgung: Erstellung eines Transportbegleitscheins (UATF) über das mobile Abfallverfolgungssystem (MoTAT) für den Transport gefährlicher Abfälle.

3. Zusammenarbeit mit lizenzierten Unternehmen und sichere Logistik

  • Zugelassener Transport und Entsorgung: Ausschließlich mit zugelassenen Recycling- bzw. Entsorgungsanlagen und lizenzierten Logistikunternehmen zusammenarbeiten, die über die vom Ministerium erteilten umweltrechtlichen Genehmigungen und Lizenzen für den Transport und die Verarbeitung von Abfällen verfügen.
  • Haftpflichtversicherung für finanzielle Risiken: Jährlicher Abschluss der „Haftpflichtversicherung für finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Abfällen“ (Financial Liability Insurance), die für Unternehmen, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, gesetzlich vorgeschrieben ist.

4. Kontinuität der Aufzeichnungen und der Prüfung

  • Aufbewahrungspflicht für Unterlagen: Aufbewahrung von Abfallerklärungsformularen, MoTAT-Aufzeichnungen und Abfallbelegen von zugelassenen Anlagen (Anhang B / Anhang C) für mindestens 5 Jahre zur Vorlage bei behördlichen Prüfungen.
  • Schulung und Abfallwirtschaftsplan: Erstellung eines Abfallwirtschaftsplans für Industrieabfälle, Einholung der Genehmigung durch die zuständige Umweltbehörde der Provinz sowie Durchführung von Schulungen des Personals im Bereich Abfallwirtschaft.

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